(Beschluss der Gründungsversammlung vom 30.4.1992)
(Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 25.9.1993)
(Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 05.09.2009)
(Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 04.09.2010)
§ 2 Zweck
(1) Der "Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ"
verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche Zwecke, nämlich
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand
festgelegt. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung
der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den
Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben.
§ 5 Ehrenmitglieder
Wer sich besondere Verdienste um den Förderkreis erworben hat, kann von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Förderkreises.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung,die
für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist.
Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Förderkreises schädigen oder
ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss;
mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das
betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand besteht aus:
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1)Die Vorstandsmitglieder, die nicht kraft ihres Amtes Mitglied sind,und der Vorsitzende
des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1), den
Schatzmeister (§ 9, Nr. 4) und einem weiteren Mitglied des Vorstandes (§
9, Nr. 5) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder
hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird bestimmt, daß die beiden Vorstandsmitglieder
nach § 9, Nr. 4 und 5, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes
berechtigt sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich
einen Rechenschaftsbericht.
(2) Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.
(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über
(4) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom
Vorsitzenden des Vorstandes geleitet und von diesem schriftlich, mündlich,
telefonisch oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn
der Leiter des Stifts Marienfließ dies aus wichtigen Gründen im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Freundeskreises für erforderlich erachtet.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung
des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt
den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen
und eine etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder Freundeskreises unter Angabe der Beratungsgegenstände dieses beantragt.
(4) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Änderungen des Vereinszweckes, bei Satzungsänderungen und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereines, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Der Beschluss; der Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.
§ 16 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes wird das vorhandene
Reinvermögen dem Evangelischen Stift Marienfließ, kirchliche Stiftung &öuml;ffentlichen Rechts,
Stepenitz, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugeführt.
Falls die Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren
bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
Marienfließ-Stepenitz, den 4. September 2010
Dr. Julian Frhr. zu Putlitz
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