Satzung des Förderkreis des Evangelischen Stifts
Marienfließ e.V.

(Beschluss der Gründungsversammlung vom 30.4.1992)
(Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 25.9.1993)
(Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 05.09.2009)
(Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 04.09.2010)


I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ". Er hat seinen Sitz in Marienfließ-Stepenitz und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der "Förderkreis des Evangelischen Stifts Marienfließ" verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, nämlich

(2) 1. Die Mittel des Förderkreises dürfen nur zugunsten der von ihm verfolgten Zwecke verwendet werden; durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Die Arbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.


II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Förderkreises können werden: Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Firmen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.

§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand festgelegt. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekanntgeben.

§ 5 Ehrenmitglieder
Wer sich besondere Verdienste um den Förderkreis erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Förderkreises.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung,die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist.
Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Förderkreises schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss; mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.


III. Vereinsorgane

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand besteht aus:

  1. einem Vorsitzenden, der nicht Mitarbeiter des Stiftes Marienfließ oder des St. Elisabeth-Stifts ist,
  2. dem Direktor des St. Elisabeth-Stiftes zu Berlin
  3. dem Leiter des Stiftes Marienfließ,
  4. dem Schatzmeister, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes ist,
  5. zwei weiteren Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes
(1)Die Vorstandsmitglieder, die nicht kraft ihres Amtes Mitglied sind,und der Vorsitzende des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.

§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1), den Schatzmeister (§ 9, Nr. 4) und einem weiteren Mitglied des Vorstandes (§ 9, Nr. 5) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird bestimmt, daß die beiden Vorstandsmitglieder nach § 9, Nr. 4 und 5, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes berechtigt sind.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht.

(2) Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.

(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über

  1. die Vergabe von Mitteln,
  2. die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Freundeskreises,
  3. die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet und von diesem schriftlich, mündlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn der Leiter des Stifts Marienfließ dies aus wichtigen Gründen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Freundeskreises für erforderlich erachtet.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder Freundeskreises unter Angabe der Beratungsgegenstände dieses beantragt.

(4) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Änderungen des Vereinszweckes, bei Satzungsänderungen und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereines, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Der Beschluss; der Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


IV. Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

§ 14 Vermögensverwaltung
Der Verein ist berechtigt, ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.

§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

§ 16 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes wird das vorhandene Reinvermögen dem Evangelischen Stift Marienfließ, kirchliche Stiftung &öuml;ffentlichen Rechts, Stepenitz, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugeführt. Falls die Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


Marienfließ-Stepenitz, den 4. September 2010

Dr. Julian Frhr. zu Putlitz


Satzung als PDF herunterladen




impressum_13.gif (8518 bytes) impressum_14.gif (2638 bytes) impressum_15.gif (3782 bytes)